Statuten
A Name, Sitz, Ziel
1. Name
Unter dem Namen "Verein Radiästhesie und Geobiologie
Zentralschweiz" (VRGZ) besteht ein Verein nach Schweizerischem
Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 60 mit Sitz in Emmenbrücke. Kontaktadresse
ist die Adresse des Präsidenten.
2. Ziel
Der
Verein hat zum Ziel, Erfahrung, Wissen, Weisheit aus der Radiästhesie,
Geobiologie und verwandter Gebiete den Menschen näher zu bringen. Er
leistet seinen Beitrag an Forschung, Förderung und Entwicklung in diesen
Disziplinen und bedient sich dabei erfahrungswissenschaftlicher und
schulwissenschaftlicher Methoden.
3. Aktionsmittel
Das Vereinsziel wird gefördert durch
- Seminare
- Vorträge
- Übungen
- Exkursionen
- Internet- und andere Kommunikationsformen
4. Unabhängigkeit
Der Verein ist unabhängig und frei in der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden.
B Organisation
5. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
- Generalversammlung
- Vorstand
- Geschäftsprüfung (Revision)
6. Generalversammlung
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche
GV findet jährlich im 1. Quartal statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
ausserordentliche GV einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein
Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
7. Beschlussfähigkeit
Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Ausnahme:
Auflösung Ziffer 24.
8. Geschäfte der Generalversammlung
Die Geschäfte der GV sind
- Protokoll
- Jahresbericht
- Genehmigung Jahresrechnung, Revision und Budget
- Bekanntgabe der Neumitglieder und des Mitgliederbestandes
- Wahl des Präsidiums
- Wahl des Vorstandes (Die Konstitution erfolgt vorstandsintern)
- Wahl der Revisoren
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Ernennung Ehrenmitgliedschaft
- Statutenrevision
9. Anträge
Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern, mit folgenden Ämtern:
- Präsidium (Öffentlichkeitsarbeit)
- Finanzen (Sekretariat)
11. Geschäftsprüfung
Die Geschäftsprüfung besteht aus zwei Revisoren.
Sie kann auch durch eine externe Stelle wahrgenommen werden.
C Mitgliedschaft
12. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Gönnern (kein Stimmrecht)
13. Eintritt
Der
Eintritt als Aktivmitglied kann jederzeit nach dem Besuch unseres
Grundseminars oder einer gleichwertigen Ausbildung erfolgen. Der
Vorstand befindet über die definitive Aufnahme.
14. Ernennung
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
15. Austritt
Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder bei
Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach einmaliger Erinnerung.
16. Ausschluss
Bei
Widerhandlungen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch die
Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
D Finanzen, Versicherung, Haftung
17. Einnahmen
Die Einnahmen des VRGZ sind
- Jahresbeiträge der Mitglieder (fällig bis 31. Mai) und Gönnerbeiträge
- Seminargebühren
- Einnahmen von Veranstaltungen und Kollekten
- Spenden und Sponsoring
Vorstandsmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
18. Versicherung
Versicherung ist bei sämtlichen Vereinsaktivitäten Sache der Teilnehmenden.
19. Haftung
Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
E Allgemein
20. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
21. Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit dem Kassier oder Sekretär.
22. Abschirmgeräte
Der
Verein Radiästhesie und Geobiologie Zentralschweiz darf nicht als
Referenz für den Verkauf von Abschirmgeräten gegen Erdstrahlen sowie
ähnlich eingesetzten Geräten und Artikeln gebraucht werden.
23. Medizinisches Diagnostizieren
Den
Vereinsmitgliedern ist medizinisches Diagnostizieren oder Verordnen von
Heilmitteln im Namen des Vereins untersagt. Der Verein haftet nicht für
Missbräuche.
24. Auflösung
Die Auflösung
des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Generalversammlung beschliessen. Zur Auflösung bedarf es der
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die GV
bestimmt im Falle der Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens
im Sinne des bisherigen Zweckes.
F Genehmigung
25. Genehmigung
Diese
Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. Februar 2023 genehmigt
worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. Februar 2004.
Sursee, 24. Februar 2023
Präsidentin: Brigitta Frey
Kassierin: Eveline Bäurle